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VdK Ortsverband Besigheim

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Herr Karl Reichert
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74354 Besigheim
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Lipödem: Fettabsaugung ist jetzt Kassenleistung – unabhängig vom Erkrankungsstadium


Seit dem 1. Juli 2026 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Patientinnen und Patienten mit Lipödem unabhängig vom Erkrankungsstadium. Dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) war eine Erprobungsstudie vorausgegangen, die den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatte.
Voraussetzungen: Patientinnen und Patienten benötigen für die operative Fettabsaugung eine Überweisung, mit der der zuständige Facharzt/die zuständige Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder mit Zusatzweiterbildung Phlebologie bestätigt, dass die Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen erfüllt sind. Vom Operateur sind der aktuelle BMI und gegebenenfalls die Waist-to-Height-Ratio zu dokumentieren. Für die Indikationsstellung muss außerdem eine über sechs Monate durchgeführte konservative Therapie ohne ausreichende Beschwerdelinderung vorliegen. Das Erkrankungsstadium ist seit dem 1. Juli aber kein Kriterium mehr.

Weitere Informationen gibt es auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: https://www.kbv.de. Geben Sie hier das Stichwort Liposuktion in das Suchfeld ein.

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    Sie sind akut erkrankt und erreichen Ihren Arzt oder Ihre Ärztin nicht? Unter www.docdirekt.de bekommen Sie rund um die Uhr eine medizinische Ersteinschät-zung, also wie dringend Hilfe benötigt wird und welches Versorgungsangebot zur Verfügung steht. Dieses digitale Angebot ergänzt den 116117-Patientenservice.

    Wie funktioniert docdirekt?

    Rufen Sie www.docdirekt.de auf und geben Ihre Postleitzahl ein. Danach werden Sie zur medizinischen Ersteinschätzung (SmED) weitergeleitet, die Beschwerden und Vorerkrankungen abfragt. Anschließend erhalten Sie eine fundierte Handlungsemp-fehlung – wie schnell und wo Sie behandelt werden sollten. Bei Empfehlung einer Videosprechstunde können Sie direkt im virtuellen Wartezimmer Platz nehmen und sich von qualifizierten Tele-Ärzten und -Ärztinnen beraten lassen.

    Was kostet der Service?

    Die medizinische Ersteinschätzung ist kostenlos und ohne Registrierung möglich. Wird eine Videosprechstunde durchgeführt, übernehmen für gesetzlich Versicherte die Krankenkassen die Kosten. Aus diesem Grund sind bei der Anmeldung zur Video-sprechstunde auch Daten zur Versicherung anzugeben. Privatversicherte erhalten für die ärztliche Behandlung eine Rechnung vom Tele-Arzt.

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  • Die Rentenversicherung informiert

    Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025

    Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember ändert sich nun unter anderem das Auszahlungsverfahren. Die wichtigsten Fakten dazu im Überblick.

    Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten – Anspruch und Berechnung

    Die Bundesregierung hatte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz finanzielle Verbesserungen für Menschen eingeführt, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt deshalb seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag an rund drei Millionen Rentner und Rentnerinnen. Da die Umsetzung des Gesetzes in einem zweistufigen Verfahren erfolgte, wird der Zuschlag ab Dezember 2025 nicht mehr separat überwiesen und auch das Berechnungsverfahren wird angepasst.

    Muss ich einen Antrag stellen, um ab Dezember 2025 weiterhin den Zuschlag zu erhalten?

    Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.

    Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert. Der Zuschlag wird damit als ein Bestandteil Ihrer Rente ausgezahlt. Grund für die unterschiedliche Auszahlung ist ein zweistufiges Verfahren bei der technischen Umsetzung

    Kann es eine Nachzahlung geben?

    Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf der Basis des Rentenbetrags errechnet, sondern auf der Basis der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen. Über diesen Betrag erhalten die Berechtigten einen Rentenbescheid.

    Die Rentenversicherung vergleicht dann die Zahlbeträge aus den Monaten November und Dezember 2025. Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag höher als der monatliche Zahlbetrag der Rente zuzüglich des gesondert ausgezahlten Rentenzuschlags für den Monat November 2025, könnte ein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehen. Die Rentenversicherung prüft das automatisch. Ein Antrag ist nicht notwendig. Ergibt sich tatsächlich eine Nachzahlung, dürfte diese meist nur im Cent-Bereich liegen.

     

     

  • Aufgepasst: Rentenauskunft ist immer kostenlos!


    Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung BW) warnt aktuell vor kostenpflichtigen Dienstleistern: Diese bieten im Internet zum Beispiel die Beschaffung der Rentenauskunft gegen Bezahlung an. Versicherte sowie auch Hinterbliebene haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, ihren Versicherungsverlauf, ihre Rentenauskunft oder ihre Renteninformation direkt von der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung anzufordern – und zwar immer kostenfrei!

    Die kostenlosen Unterlagen der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung können online unter Externer Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/online-services angefordert werden. Sie sind unter der Rubrik „Informationen anfordern“ zu finden. Benötigt werden hierfür die Rentenversicherungsnummer sowie eine Versandadresse. Kosten: null Euro!